Part 2 Melderegisterauskunft & Übermittlungssperre

Part 2 Melderegisterauskunft & Übermittlungssperre

Melderegisterauskunft & Übermittlungssperre

Da das Thema rund um die Melderegisterauskunft recht umfangreich ist, splitten wir den Beitrag in 3 Teile. So behaltet Ihr den Überblick und könnt besser nachvollziehen, welche Schritte notwendig sind, um Euch abzusichern:

Schritt 1: Melderegisterauskunft & Auskunftssperre
Schritt 2: Melderegisterauskunft & Übermittlungssperre
Schritt 3: Melderegisterauskunft & Löschung übermittelter Daten

Melderegisterauskunft Schritt 2 – Leichtes Spiel für Hate-Raider!

 

In Schritt 1 haben wir darüber informiert, worum es sich bei der Melderegisterauskunft handelt und wie eine Auskunftssperre beantragt werden kann.

Mit diesem Beitrag möchten wir Euch auf die Übermittlungssperre aufmerksam machen, verdeutlichen, was mit Euren Daten bei der Meldebehörde passiert und wie Ihr eine Übermittlung dieser Daten vermeiden könnt.

Melderegisterauskunft & Übermittlungssperre 2

Wohin werden meine Daten übermittelt?

Die Meldebehörde kann, ohne eine entsprechend eingerichtete Übermittlungssperre, von sämtlichen, eingetragenen Personen Daten an verschiedene Stellen weitergeben.
Jeder Einwohner hat laut Meldegesetz das Recht der Datenweitergabe an folgende Stellen zu widersprechen:

– Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Dieser Widerspruch ist nur sinnvoll, wenn er mindestens 1 Jahr vor Vollendung der Volljährigkeit gestellt wird. Da die Zulieferung der Daten jährlich zum 31. März erfolgt, muss der Antrag vor diesem Zeitraum gestellt und bewilligt werden.

 

  • Widerspruch der Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften.

 

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Stellen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen.

 

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk.

 

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage. Gesetzlich festgelegt (§50 BMG) darf die Übermittlung nur an Adressenverzeichnisse in Buchform erfolgen.

 

Weitergeleitet werden jeweils folgende Informationen:
Familienname
Vornamen
Doktorgrad
Anschrift

Jubiläumsdaten wie hohe Geburtstage, Ehejubiläen (ohne Angabe des Geburtsdatums)

Melderegisterauskunft & Übermittlungssperre 3

Warum ist die Übermittlungssperre wichtig?

Durch die Übermittlung Eurer Daten an die oben genannten Stellen durch die Meldebehörden können private Daten wie Eure Adresse ebenfalls eingesehen, abgefragt und durch Dritte missbraucht werden. Daher ist es sehr wichtig, im Zuge der Auskunftssperre auch eine entsprechende Übermittlungssperre einrichten zu lassen. Um Euch so gut wie möglich vor Hate-Raidern schützen zu können, funktionieren diese zwei Sperren nur in Kombination.

Die Beantragung der Übermittlungssperre kann von Bundesland zu Bundesland und auch den einzelnen Meldebehörden unterschiedlich vorgeschrieben sein (online, per Vordruck, persönlich etc.).
Bitte beachtet, dass die Übermittlungssperre nur für die Stadt gilt, bei der diese beantragt wurde. Habt Ihr noch weitere Wohnsitze in anderen Städten, müsst Ihr die Übermittlungssperre auch jeweils bei der entsprechenden Meldebehörde zusätzlich beantragen.

Eine eingetragene Übermittlungssperre ist nicht an jährliche Fristen gebunden wie die Melderegisterauskunft. Sie ist so lange gültig, bis sie von Euch widerrufen wird.

Wir möchten abschließend darauf hinweisen, dass wir nur Tipps und Hilfestellungen zur Einrichtung solcher Sperren geben können. Wir können nicht garantieren, dass jeder Antrag ohne Probleme oder generell bewilligt wird.

 

Habt Ihr die Übermittlungssperre erfolgreich beantragt, geht es weiter mit Schritt 3: Melderegisterauskunft & Löschung übermittelter Daten

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