Hate-Raids

Mehr als nur „digitale Angriffe“

Die rechtlichen Konsequenzen für die Täter

Hate Raids rechtliche Konsequenzen

Die rechtlichen Konsequenzen für die Täter.
Was für Strafen haben Hate-Raider zu erwarten, wenn Fake-Notrufe abgesetzt, massenhaft Essenslieferungen bestellt werden oder auf andere Weise massiv ins Privatleben eingegriffen wird?

Hate-Raids sind keine Bagatelldelikte und können schwerwiegende strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Wie hoch die Strafen für die einzelnen Vergehen tatsächlich ausfallen können, möchten wir in diesem Beitrag aufzeigen.

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Wir stellen euch alle Straftatbestände und Paragrafen des Strafgesetzbuchs den häufig genutzten Methoden der Hate-Raider gegenüber.

Alle beschriebenen Methoden sind nachgewiesene Taktiken, auf die Hate-Raider Gruppierungen zurückgreifen, um Betroffene zu terrorisieren.

Mit tatkräftiger Unterstützung der WERNER Rechtsanwälte Informatiker aus Köln möchten wir diese Fragen beantworten.

Hinweis/Disclaimer:

Die auf dieser Seite aufgeführten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Aufklärung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Im Fokus dieser Seite steht die abstrakte strafrechtliche Betrachtung; es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass neben den strafrechtlichen Ansprüchen auch weitere Ansprüche, insbesondere zivilrechtlicher und datenschutzrechtlicher Natur, bestehen können. Ob und inwieweit ein Straftatbestand tatsächlich erfüllt ist, hängt stets von zahlreichen individuellen Faktoren ab und bedarf einer sorgfältigen Prüfung im jeweiligen Einzelfall. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen.

Wir haben uns bemüht, die Definition der Gesetzestexte für jeden verständlich zu beschreiben, möglichst kurz zu halten und an einigen Stellen zusammenzufassen. In den Quellenangaben findet ihr den ursprünglichen Gesetzestext.

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Hate Speech & Drohungen

Hate Speech - abwertend und meschenverachtend
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Was ist Hate Speech?

Hate Speech bezeichnet abwertende, hetzerische oder menschenverachtende Äußerungen, die sowohl im digitalen Raum wie Livechats, Social Media, Foren, Discord-Servern als auch in der Öffentlichkeit getätigt werden. Hate-Speech richtet sich gegen Einzelpersonen oder Gruppen aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Behinderung oder sozialem Status.

Dabei geht es nicht um bloße Meinungsäußerung, sondern um gezielte Herabwürdigung, Bedrohung oder Aufstachelung zum Hass, die die Menschenwürde verletzen.

Was sind Drohungen?

Drohungen können in verschiedenster Form erfolgen: Schriftlich, mündlich oder digital, etwa im Live-Chat eines Streams, über anonyme Anrufe, Drohbriefe oder Nachrichten. Dabei handelt es sich um die Ankündigung von beispielsweise Gewalt um Angst zu erzeugen, Druck auszuüben oder Personen einzuschüchtern.

Die Angriffe richten sich häufig gegen Livestreamer und Content Creator oder andere Personen des öffentlichen Lebens.

Mehr Infos findest du hier:
Was ist Hate Speech

§ 241 StGB: Bedrohung

Die Androhung von Gewalt, Mord oder einem schweren Verbrechen gegen eine Person, deren Familie und auch enge Freunde zählt als Bedrohung.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Drohung wirklich umgesetzt wird, allein die dadurch ausgelöste Angst beim Betroffenen ist ausschlaggebend. Der Strafrahmen reicht – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei besonders schweren Fällen können die Strafen noch höher ausfallen.
Quelle: § 241 StGB

§ 185 ff. StGB: Beleidigung

Eine Beleidigung liegt vor, wenn eine Person absichtlich verletzt und respektlos behandelt wird – zum Beispiel durch Beschimpfungen, verächtliche Äußerungen, Mittelfinger zeigen. Es spielt keine Rolle, ob der Kommentar oder die Äußerung am Ende nicht so gemeint war – es reicht, wenn der Betroffene diese Äußerung als beleidigend versteht.
Der Strafrahmen reicht – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Eine öffentliche Beleidigung (z.B. im Chat) kann sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Quelle: § 185 ff StGB

§ 186 StGB: Üble Nachrede

Unter übler Nachrede versteht man falsche oder nicht nachweisbar wahre Behauptungen, die über eine betroffene Person erzählt werden, um deren Ruf zu schädigen. Als rufschädigend gilt es schon, wenn andere Menschen anfangen, schlecht über die betroffene Person zu denken.

Der Strafrahmen reicht bei übler Nachrede – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder wenn diese im öffentlichen Raum, z.B. Livechat, stattfindet, mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Quelle: § 186 StGB

§ 187 StGB: Verleumdung

Bei der Verleumdung geht es darum, falsche Behauptungen (also absichtliche Lügen) über eine Person zu verbreiten, um deren Ruf zu schaden oder zu zerstören.

Verleumdung kann je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder, wenn es in der Öffentlichkeit stattfindet, sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder entsprechender Geldstrafe, geahndet werden.
Quelle: § 187 StGB

§ 238 StGB: Nachstellung

Wer eine Person unerlaubt und wiederholt verfolgt, anruft, online durch Nachrichten oder per Telefon belästigt, Bestellungen unter dem Namen der Person aufgibt, private Daten veröffentlicht oder weitergibt und damit das Leben dieser Person stark beeinträchtigt, macht sich strafbar.
Nachstellung wird mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand) geahndet. In besonders schlimmen Fällen kann dies sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.
Quelle: § 238 StGB

§ 240 StGB: Nötigung

Eine Nötigung liegt vor, wenn der Betroffene mit Gewalt oder über Drohungen (z.B. Veröffentlichung der Adresse) dazu gebracht werden soll, etwas zu tun, zu ertragen oder eben auch nicht zu tun. Beispielsweise soll die Person aufhören zu streamen, andernfalls werden Namen und Adresse veröffentlicht.
Dieses Verhalten kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Quelle: § 240 StGB

§ 111 StGB: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Werden Personen öffentlich (in Livestreams, Discord-Servern, Foren etc.) dazu aufgefordert Straftaten wie z.B. dem Tätigen eines Fake-Notrufs oder körperliche Gewalt gegenüber dem Betroffenen einzusetzen, kann der Strafrahmen – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren reichen.
Quelle: § 111 StGB

§ 130 StGB: Volksverhetzung

Volksverhetzung liegt vor, wenn öffentlich Hass gegen bestimmte Menschengruppen verbreitet oder zu Gewalt aufgerufen wird. Die Betroffenen werden wegen ihrer Herkunft, Religion, Hautfarbe, Nationalität, sexuellen Orientierung oder einer Behinderung gezielt angegriffen.
Ebenso zählt das Verleugnen und Verharmlosen des Holocaust sowie die Nutzung von NS-Propaganda zur Volksverhetzung. Der Strafrahmen reicht – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe zwischen 3 bis 5 Jahren.
Quelle: § 130 StGB

§ 86a StGB: Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen

Zusätzlich kann man für das Zeigen oder Verbreiten von Nazi-Symbolen oder Zeichen verbotener Organisationen (egal ob auf Kleidung oder online in Chats, auf Discord-Servern etc.) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren rechnen.
Quelle: § 86a StGB

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Doxing

Doxing - veröffentlichung privater daten
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Was ist Doxing?

Doxing bedeutet das Zusammentragen und Veröffentlichen privater und/oder sensibler Daten einer Person in sozialen Netzwerken, Foren etc. ohne dessen Zustimmung, mit der Absicht, ihr privat zu schaden und sie zu verängstigen/terrorisieren. Zu diesen Daten zählen beispielsweise Vor- und Nachname, Adresse, Telefonnummer, Fotos usw.
Voraussetzung: Die Belästigung ist nicht nur einmalig erfolgt, sondern mehrfach/dauerhaft.

Mehr Infos findest du hier:
Was ist Doxing

§ 241 StGB: Bedrohung

Die Androhung von Gewalt, Mord oder einem schweren Verbrechen gegen eine Person, deren Familie und auch enge Freunde zählt als Bedrohung.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Drohung wirklich umgesetzt wird, allein die dadurch ausgelöste Angst beim Betroffenen ist ausschlaggebend. Der Strafrahmen reicht – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei besonders schweren Fällen können die Strafen noch höher ausfallen.
Quelle: § 241 StGB

§ 185 ff. StGB: Beleidigung

Eine Beleidigung liegt vor, wenn eine Person absichtlich verletzt und respektlos behandelt wird – zum Beispiel durch Beschimpfungen, verächtliche Äußerungen, Mittelfinger zeigen. Es spielt keine Rolle, ob der Kommentar oder die Äußerung am Ende nicht so gemeint war – es reicht, wenn der Betroffene diese Äußerung als beleidigend versteht.
Der Strafrahmen reicht – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Eine öffentliche Beleidigung (z.B. im Chat) kann sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Quelle: § 185 StGB

§ 186 StGB: Üble Nachrede

Unter übler Nachrede versteht man falsche oder nicht nachweisbar wahre Behauptungen, die über eine betroffene Person erzählt werden, um deren Ruf zu schädigen. Als rufschädigend gilt es schon, wenn andere Menschen anfangen, schlecht über die betroffene Person zu denken.

Der Strafrahmen reicht bei übler Nachrede – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder wenn diese im öffentlichen Raum, z.B. Livechat, stattfindet, mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Quelle: § 186 StGB

§ 187 StGB: Verleumdung

Bei der üblen Nachrede geht es darum, falsche Behauptungen (also absichtliche Lügen) über eine Person zu verbreiten, um deren Ruf zu schaden oder zu zerstören.

Verleumdung kann je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder, wenn es in der Öffentlichkeit stattfindet, sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder entsprechender Geldstrafe, geahndet werden.
Quelle: § 187 StGB

§ 202a StGB: Ausspähen von Daten

Das Beschaffen von Daten/Informationen, die nicht für ihn gedacht sind und besonders geschützt wurden, ist strafbar. Für die Beschaffung dieser Daten kann man – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Beispiele für die Beschaffung solcher Daten sind: Hacking, Phishing, Knacken von Passwörtern oder Zugriff auf verschlüsselte Datenbanken, die eigentlich nicht öffentlich zugänglich sind.
Dazu zählen ebenso nicht erlaubte Zugriffe auf interne Schnittstellen (APIs), das Auslesen von Zugangsdaten oder andere, technische Tricks, um an Daten von Dritten zu gelangen.
Quelle: § 202a StGB

§ 126a StGB: Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

Unter gefährdenden Verbreiten personenbezogener Daten versteht man die Veröffentlichung von persönliche Daten eines Betroffenen, um diesem absichtlich zu schaden oder ihn in Gefahr zu bringen. Diese Vorgehensweise kann auch hier wieder  – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand -mit einer Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Handelt es sich um geheime oder nicht allgemein zugängliche Daten, kann die Strafe noch höher ausfallen: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder entsprechender Geldstrafe.
Quelle: § 126a StGB

 

§ 238 StGB: Nachstellung

Wer eine Person unerlaubt und wiederholt verfolgt, anruft, online durch Nachrichten oder per Telefon belästigt, Bestellungen unter dem Namen der Person aufgibt, private Daten veröffentlicht oder weitergibt und damit das Leben dieser Person stark beeinträchtigt, macht sich strafbar.
Nachstellung wird mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand) geahndet. In besonders schlimmen Fällen kann dies sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.
Quelle: § 238 StGB

§ 240 StGB: Nötigung

Eine Nötigung liegt vor, wenn der Betroffene mit Gewalt oder über Drohungen (z.B. Veröffentlichung der Adresse) dazu gebracht werden soll etwas zu tun, zu ertragen oder eben auch nicht zu tun. Beispielsweise soll die Person aufhören zu streamen, andernfalls werden Namen und Adresse veröffentlicht.
Dieses Verhalten kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Quelle: § 240 StGB

§ 126a StGB: Digitale Gewalt oder Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

Werden persönliche Daten eines Betroffenen (Name, Adresse, private Fotos) z.B. im Internet veröffentlicht und damit seine Sicherheit oder die seiner Familie gefährdet, macht sich strafbar.
Eine Weitergabe von öffentlich zugänglichen Daten kann – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand mit einer Geldstrafe und zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden (z.B. Facebook-Profil oder Instagram). Sollten die Daten illegal beschafft worden sein (Hacken, Phishing etc.) dann kann die Freiheitsstrafe sogar auf bis zu drei Jahre angehoben werden.
Quelle: § 126a StGB

§ 263 StGB: Betrug

Betrug umfasst eine Vielzahl von Straftaten. Wir beschränken uns auf das Vortäuschen von falschen Tatsachen, um Betroffene zu schädigen. Dies kann z.B. durch die Anlage eines Fake-Accounts auf ebay-Kleinanzeigen geschehen auf dem nicht vorhandene Waren im Namen des Betroffenen verkauft werden. Kurz gesagt: Wer andere bewusst täuscht, um einem Dritten Schaden zuzufügen oder an Geld zu kommen kann mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren rechnen. Bei besonders hohen Geldsummen kann die Gefängnisstrafe sogar 10 Jahre betragen...
Quelle: § 263 StGB

§ 269 StGB: Identitätsdiebstahl oder Fälschung beweiserheblicher Daten

Wer digitale Daten fälscht, erstellt oder verändert, sodass diese wie eine gefälschte Unterschrift aussehen oder ein digital gefälschtes Profil erstellt, um andere zu täuschen, begeht eine Straftat. Ebenso strafbar ist das Verfälschen von Mails, Screenshots, Nachrichten und auch das Verändern von Dateien, die gegen die betroffene Person verwendet werden könnten.
Allein der Versuch diese Dinge zu unternehmen ist bereits strafbar und kann – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Quelle: § 269 StGB

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Deepfakes

Deepfakes - fake videos und bilder
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Was sind Deepfakes?

Als Deepfakes bezeichnet man mittels Künstlicher Intelligenz erzeugte Bild-, Video- oder Tonaufnahmen, die menschliche Gesichter, Körper oder Stimmen täuschend echt imitieren und dadurch den Eindruck echter Aufnahmen erwecken.

Mehr Infos findest du hier:
Was sind Deepfakes

§ 185 ff. StGB: Beleidigung

Eine Beleidigung liegt vor, wenn eine Person absichtlich verletzt und respektlos behandelt wird – zum Beispiel durch Beschimpfungen, verächtliche Äußerungen, Mittelfinger zeigen. Es spielt keine Rolle, ob der Kommentar oder die Äußerung am Ende nicht so gemeint war – es reicht, wenn der Betroffene diese Äußerung als beleidigend versteht.
Der Strafrahmen reicht – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Eine öffentliche Beleidigung (z.B. im Chat) kann sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Quelle: § 185 StGB

§ 202a StGB: Ausspähen von Daten

Das Beschaffen von Daten/Informationen, die nicht für ihn gedacht sind und besonders geschützt wurden, ist strafbar. Für die Beschaffung dieser Daten kann man – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Beispiele für die Beschaffung solcher Daten sind: Hacking, Phishing, Knacken von Passwörtern oder Zugriff auf verschlüsselte Datenbanken, die eigentlich nicht öffentlich zugänglich sind.
Dazu zählen ebenso nicht erlaubte Zugriffe auf interne Schnittstellen (APIs), das Auslesen von Zugangsdaten oder andere, technische Tricks, um an Daten von Dritten zu gelangen.
Quelle: § 202a StGB

§ 126a StGB: Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

Unter gefährdenden Verbreiten personenbezogener Daten versteht man die Veröffentlichung von persönliche Daten eines Betroffenen, um diesem absichtlich zu schaden oder ihn in Gefahr zu bringen. Diese Vorgehensweise kann auch hier wieder  – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand -mit einer Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Handelt es sich um geheime oder nicht allgemein zugängliche Daten, kann die Strafe noch höher ausfallen: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder entsprechender Geldstrafe.
Quelle: § 126a StGB

§ 186 StGB: Üble Nachrede

Unter übler Nachrede versteht man falsche oder nicht nachweisbar wahre Behauptungen, die über eine betroffene Person erzählt werden, um deren Ruf zu schädigen. Als rufschädigend gilt es schon, wenn andere Menschen anfangen, schlecht über die betroffene Person zu denken.

Der Strafrahmen reicht bei übler Nachrede – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder wenn diese im öffentlichen Raum, z.B. Livechat, stattfindet, mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Quelle: § 186 StGB

§ 187 StGB: Verleumdung

Bei der Verleumdung geht es darum, falsche Behauptungen (also absichtliche Lügen) über eine Person zu verbreiten, um deren Ruf zu schaden oder zu zerstören.

Verleumdung kann je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder, wenn es in der Öffentlichkeit stattfindet, sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder entsprechender Geldstrafe, geahndet werden.
Quelle: § 187 StGB

§ 126a StGB: Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

Unter gefährdendem Verbreiten personenbezogener Daten versteht man die Veröffentlichung von persönliche Daten eines Betroffenen, um diesem absichtlich zu schaden oder ihn in Gefahr zu bringen. Diese Vorgehensweise kann auch hier wieder  – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand -mit einer Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Handelt es sich um geheime oder nicht allgemein zugängliche Daten, kann die Strafe noch höher ausfallen: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder entsprechender Geldstrafe.
Quelle: § 126a StGB

§ 263 StGB: Betrug

Betrug umfasst eine Vielzahl von Straftaten. Wir beschränken uns auf das Vortäuschen von falschen Tatsachen, um Betroffene zu schädigen. Dies kann z.B. durch die Anlage eines Fake-Accounts auf ebay-Kleinanzeigen geschehen, auf dem nicht vorhandene Waren im Namen des Betroffenen verkauft werden. Kurz gesagt: Wer andere bewusst täuscht, um einem Dritten Schaden zuzufügen oder an Geld zu kommen, kann mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren rechnen. Bei besonders hohen Geldsummen kann die Gefängnisstrafe sogar 10 Jahre betragen..
Quelle: § 263 StGB

§ 269 StGB: Identitätsdiebstahl oder Fälschung beweiserheblicher Daten

Wer digitale Daten fälscht, erstellt oder verändert, sodass diese wie eine gefälschte Unterschrift aussehen oder ein digital gefälschtes Profil erstellt, um andere zu täuschen, begeht eine Straftat. Ebenso strafbar ist das Verfälschen von Mails, Screenshots, Nachrichten und auch das Verändern von Dateien, die gegen die betroffene Person verwendet werden könnten.
Allein der Versuch diese Dinge zu unternehmen ist bereits strafbar und kann – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Quelle: § 269 StGB

§ 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

In diesem Fall geht es um das Verbreiten von intimen und/oder privaten Fotos und Videos. Wir beziehen uns hier jedoch auf das Verbreiten von Deepfake-Fotos und -Videos, die die Privatsphäre der Betroffenen verletzen.

Die Veröffentlichung sowie Verbreitung von solchem Material kann – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – mit Geldstrafe oder mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Quelle: § 201a StGB

§§ 184 ff. StGB: Pornographische Inhalte oder Jugendgefährdung

Wird Foto- oder Videomaterial von Kindern verbreitet oder solche Inhalte Kindern zugeschickt/gezeigt, kann dies – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – eine  Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren nach sich ziehen.
Quelle: § 184 StGB

§ 130 StGB: Volksverhetzung

Volksverhetzung liegt vor, wenn öffentlich Hass gegen bestimmte Menschengruppen verbreitet oder zu Gewalt aufgerufen wird. Die Betroffenen werden wegen ihrer Herkunft, Religion, Hautfarbe, Nationalität, sexuellen Orientierung oder einer Behinderung gezielt angegriffen.
Ebenso zählt das Verleugnen und Verharmlosen des Holocaust sowie die Nutzung von NS-Propaganda zur Volksverhetzung. Der Strafrahmen reicht – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe zwischen 3 bis 5 Jahren.
Quelle: § 130 StGB

§ 86a StGB: Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen

Für das Zeigen oder Verbreiten von Nazi-Symbolen oder Zeichen verbotener Organisationen (egal ob auf Kleidung oder online in Chats, auf Discord-Servern etc.) kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren gerechnet werden.
Quelle: § 86a StGB

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Essensraids

Essenraids - Massenhafte Fake-Bestellungen
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Was sind Essensraids?

Einfach erklärt sind Essensraids nichts anderes als von Dritten über Lieferando ausgelöste Bestellungen auf die Privatadresse.
Diese Bestellungen sind nicht bezahlt und auf Barzahlung bei Lieferung ausgewiesen.

Um automatisiert massenhafte Essensbestellungen auszulösen, umgeht die Hate-Raider-Gruppierung mit einem eigenen Programm die „Schutzmaßnahmen“ von Lieferando.

Mehr Infos findest du hier:
Was sind Essensraids

§ 202a StGB: Ausspähen von Daten

Das Beschaffen von Daten/Informationen, die nicht für ihn gedacht sind und besonders geschützt wurden, ist strafbar. Für die Beschaffung dieser Daten kann man – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Beispiele für die Beschaffung solcher Daten sind: Hacking, Phishing, Knacken von Passwörtern oder Zugriff auf verschlüsselte Datenbanken, die eigentlich nicht öffentlich zugänglich sind.
Dazu zählen ebenso nicht erlaubte Zugriffe auf interne Schnittstellen (APIs), das Auslesen von Zugangsdaten oder andere, technische Tricks, um an Daten von Dritten zu gelangen.
Quelle : § 202a StGB

§ 126a StGB: Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

Unter gefährdenden Verbreiten personenbezogener Daten versteht man die Veröffentlichung von persönliche Daten eines Betroffenen, um diesem absichtlich zu schaden oder ihn in Gefahr zu bringen. Diese Vorgehensweise kann auch hier wieder  – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand -mit einer Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Handelt es sich um geheime oder nicht allgemein zugängliche Daten, kann die Strafe noch höher ausfallen: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder entsprechender Geldstrafe.
Quelle : § 126a StGB

 

§ 238 StGB: Nachstellung

Wer eine Person unerlaubt und wiederholt verfolgt, anruft, online durch Nachrichten oder per Telefon belästigt, Bestellungen unter dem Namen der Person aufgibt, private Daten veröffentlicht oder weitergibt und damit das Leben dieser Person stark beeinträchtigt, macht sich strafbar.
Nachstellung wird mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand) geahndet. In besonders schlimmen Fällen kann dies sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.
Quelle: § 238 StGB

§ 269 StGB: Identitätsdiebstahl oder Fälschung beweiserheblicher Daten

Wer digitale Daten fälscht, erstellt oder verändert, sodass diese wie eine gefälschte Unterschrift aussehen oder ein digital gefälschtes Profil erstellt, um andere zu täuschen, begeht eine Straftat. Ebenso strafbar ist das Verfälschen von Mails, Screenshots, Nachrichten und auch das Verändern von Dateien, die gegen die betroffene Person verwendet werden könnten.
Allein der Versuch diese Dinge zu unternehmen ist bereits strafbar und kann – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Quelle: § 269 StGB

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SWattings

Swattings - Fake Notrufe
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Was sind Swattings?

Swatting bezeichnet Aktionen, bei der jemand absichtlich einen falschen Notruf oder eine falsche Meldung (z. B. eine Geiselnahme, Schießerei oder Bombendrohung) bei der Polizei oder anderen Einsatzkräften absetzt.

Ziel ist es, einen großen Polizeieinsatz (z. B. Spezialeinheiten wie SEK) an die Adresse eines Betroffenen zu schicken.

Mehr Infos findest du hier:
Was sind Swattings

§ 269 StGB: Identitätsdiebstahl oder Fälschung beweiserheblicher Daten

Wer digitale Daten fälscht, erstellt oder verändert, so dass diese wie eine gefälschte Unterschrift aussehen oder ein digital gefälschtes Profil erstellt, um andere zu täuschen, begeht eine Straftat. Ebenso strafbar ist das Verfälschen von Mails, Screenshots, Nachrichten und auch das Verändern von Dateien, die gegen die betroffene Person verwendet werden könnten.
Allein der Versuch diese Dinge zu unternehmen ist bereits strafbar und kann – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Quelle: § 269 StGB

§ 145 StGB: Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln in Verbindung mit § 126 StGB: Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Werden absichtlich falsche Notrufe an Feuerwehr, Polizei oder den Rettungsdienst abgesetzt mit dem Ziel den Betroffenen mit einem erfundenen Notfall in Verbindung zu bringen und sogar einen SEK-Einsatz zu provozieren, werden diese Straftatbestände mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und für den Missbrauch von Notrufen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für das Vortäuschen einer Straftat geahndet.
Sowohl der Missbrauch von Notrufen als auch Bombendrohungen fallen unter die Vortäuschung von Straftaten und können mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Quelle:
§ 145 StGB
§ 126 StGB

§ 145d StGB: Vortäuschen einer Straftat

Wer mit der Explosion einer Bombe z.B. an Schulen oder anderen, öffentlichen Gebäuden (Moscheen, Bahnhöfen) gedroht wird, macht sich strafbar. In diesem Fall drohen Geldstrafen oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe. Allein die Drohung und die damit verbreitete Angst ist ausschlaggebend, selbst wenn keine aktive Gefahr bestehen sollte.
Sowohl der Missbrauch von Notrufen als auch Bombendrohungen fallen unter die Vortäuschung von Straftaten und können mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Quelle: § 145d StGB

 

§ 111 StGB: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Werden Personen öffentlich (in Livestreams, Discord-Servern, Foren etc.) dazu aufgefordert Straftaten wie z.B. dem Tätigen eines Fake-Notrufs oder körperliche Gewalt gegenüber dem Betroffenen einzusetzen, kann der Strafrahmen – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren reichen.
Quelle: § 111 StGB

§ 303 StGB Sachbeschädigung

Wird durch einen Fake-Einsatz der Polizei oder Feuerwehr fremdes Eigentum zerstört oder unbrauchbar gemacht, spricht man von Sachbeschädigung. Die Sachbeschädigung kann dem Verursacher des Fake-Anrufs ebenfalls angelastet werden. Dafür kann mit einer Geldstrafe oder – je nach Einzelfall – bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe gerechnet werden.
Quelle: § 303 StGB

§ 223 StGB: Psychische Körperverletzung

Sowohl bei andauernden Drohnachrichten als auch bei Fake-Einsätzen von Polizei und Feuerwehr kann ein Betroffener psychisch so massiv beeinträchtigt werden (Schlafstörungen, Angstzustände), dass seine Gesundheit darunter leidet. Entscheidend für die Anerkennung einer psychischen Körperverletzung ist, dass diese von einem Arzt zweifelsfrei nachgewiesen werden muss. Psychische Körperverletzung wird – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – mit Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen kann die Strafe noch deutlich höher ausfallen.
Quelle: § 223 StGB

§ 239 StGB: Freiheitsberaubung

Wird eine Person gegen ihren Willen eingesperrt oder festgehalten, sodass diese in ihrer freien Bewegung eingeschränkt ist, spricht man von Freiheitsberaubung – auch wenn der Betroffene nur für einen kurzen Zeitraum festgehalten wurde. Freiheitsberaubung kann mit Geldstrafen oder je nach Schwere (Verletzung/Tod des Betroffenen) im Einzelfall auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren geahndet werden.
Quelle: § 239 StGB

§ 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung

Bei einem Swatting kann auch eine gefährliche Körperverletzung verursacht werden. In diesem Fall geht es um eine physische Verletzung, bei der jemand geschlagen oder auf andere Weise körperlich verletzt wird. Unter gefährliche Körperverletzung fällt, wenn der Betroffenen nicht „nur“ verletzt wird, sondern dies auf eine besonders gefährliche Weise wie bei einem Swatting geschieht. Dies wird als gemeinschaftlich und hinterlistig ausgeführter Angriff gewertet, der das Leben des Betroffenen konkret gefährden kann. Dies kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden.
Quelle: § 224 StGB

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Bombendrohungen

Bombendrohungen - Angst und Panik
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Was sind Bombendrohungen?

Eine Bombendrohung ist die Ankündigung oder Behauptung, dass eine Bombe gelegt wurde oder explodieren soll und werden durch Fake-Notrufe oder E-Mail-Spoofing ausgelöst, mit dem Ziel Angst, Panik und einen Großeinsatz der Polizei auszulösen. 

Mehr Infos findest du hier:
Was sind Fake-Bombendrohungen

§ 269 StGB: Identitätsdiebstahl oder Fälschung beweiserheblicher Daten

Wer digitale Daten fälscht, erstellt oder verändert, sodass diese wie eine gefälschte Unterschrift aussehen oder ein digital gefälschtes Profil erstellt, um andere zu täuschen, begeht eine Straftat. Ebenso strafbar ist das Verfälschen von Mails, Screenshots, Nachrichten und auch das Verändern von Dateien, die gegen die betroffene Person verwendet werden könnten.
Allein der Versuch diese Dinge zu unternehmen ist bereits strafbar und kann – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Quelle: § 269 StGB

§ 145 StGB: Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

Werden absichtlich falsche Notrufe an Feuerwehr, Polizei oder den Rettungsdienst abgesetzt mit dem Ziel den Betroffenen mit einem erfundenen Notfall in Verbindung zu bringen und sogar einen SEK-Einsatz zu provozieren, werden diese Straftatbestände mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr Gefängnis und für den Missbrauch von Notrufen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
Quelle: § 145 StGB

§ 126 StGB: Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Wer mit der Explosion einer Bombe z.B. an Schulen oder anderen, öffentlichen Gebäuden (Moscheen, Bahnhöfen) gedroht wird, macht sich straftbar. In diesem Fall drohen Geldstrafen oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe. Allein die Drohung und die damit verbreitete Angst ist ausschlaggebend, selbst wenn keine aktive Gefahr bestehen sollte.
Quelle: § 126 StGB

 

§ 111 StGB: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Werden Personen öffentlich (in Livestreams, Discord-Servern, Foren etc.) dazu aufgefordert Straftaten wie z.B. dem Tätigen eines Fake-Notrufs oder körperliche Gewalt gegenüber dem Betroffenen einzusetzen, kann der Strafrahmen – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren reichen.
Quelle: § 111 StGB

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Weitere Methoden

Dazu zählen unter anderem

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ebay-Betrug

 

Hate-Raider legen auf ebay Kleinanzeigen Fake-Konten von z.B. Livestreamern an, um Waren anzubieten die der Betroffene gar nicht verkaufen kann/möchte.
In dem Fall zahlen die vermeintlichen Käufer für Waren, die niemals geliefert oder abgeholt werden können und stehen unter Umständen sogar vor der Tür der Betroffenen, um die “gekaufte” und bezahlte Ware abzuholen.

Diese Vorgehensweise fällt unter Betrug (§ 263 StGB) und kann – je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand – mit Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. In schweren Fällen sogar mit bis zu 10 Jahren, wenn der entstandene Schaden sehr hoch ausfällt.

Quelle: § 263 StGB

Grabschändung

 

Bei einer Grabschändung werden Gräber oder Grabstätten mutwillig beschädigt, zerstört oder verunstaltet, wie z.B. durch das Umwerfen oder Beschmieren von Grabsteinen (auch mit Nazi-Parolen, Symbolen), das Verwüsten eines Grabes oder das Entfernen von Urnen oder Asche.

Grabschändung fällt unter die Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) und kann mit Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Quelle: § 168 StGB

Fake-Meldung von Todesfällen / Anforderung eines Leichenwagens

 

Fake-Todesmeldungen fallen auch unter die Kategorie “Missbrauch von Notrufen”. In diesem Fall wird vorgegeben, dass eine Person verstorben sei und ein Leichenwagen oder Bestattungsunternehmen vor Ort gebraucht wird.

Bei Fake-Todesmeldungen kommen folgende Straftaten infrage und ist je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand zu bewerten:

Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) – bis zu 3 Jahre Freiheits- oder Geldstrafe.
Missbrauch von Notrufen (§ 145 StGB) – bis zu 1 Jahr Freiheits- oder Geldstrafe.

Quellen: § 145 StGB / § 145d StGB

Ausnutzung des POLAS-Systems

 

Wer sich über einen Spoofing-Anruf als Polizist ausgibt, um über das polizeiinterne POLAS-System (Polizeiliches Auskunftssystem) Daten abzurufen oder auch nur versucht abzurufen, begeht eine Straftat.

Diese Vorgehensweise umfasst mehrere Straftatbestände und ist je nach Einzelfall und verwirklichtem Straftatbestand zu bewerten:

Amtsanmaßung (§ 132 StGB)  – Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.
Missbrauch von Daten / Ausspähen (§ 202a StGB) – Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.
Betrug (§ 263 StGB) oder Täuschung im Rechtsverkehr – in schweren Fällen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Quellen: § 132 StGB / § 202a StGB / § 263 StGB

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