TeamKompass e.V. Satzung

 

Präambel

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen
Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen,
verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig
davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz,
Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

 

Satzung

TeamKompass e.V.
Wir gegen Hate-Raids
Prävention · Strategien · Public Relations

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „TeamKompass – Wir gegen Hate-Raids – Prävention · Strategien ·
Public Relations“ und hat seinen Sitz in Bremen.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen eingetragen werden und trägt
nach Eintragung den Zusatz “e.V.”.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

2.Der Verein hat zum Ziel, Content Creators, Livestreamer, Netzwerke, Unternehmen und Behörden
über Hate-Raids aufzuklären, sie zu beraten und Lösungsansätze zu entwickeln, um gezielt gegen
Hate-Raids und die damit verbundenen kriminellen Gruppierungen im Internet vorzugehen, der
Fokus liegt hierbei auf der Livestreaming-Plattform Twitch.

TeamKompass setzt sich dafür ein, Hass und Hetze im Netz, insbesondere in Form von sogenannten
Hate-Raids auf Plattformen wie Twitch, zu bekämpfen. Wir bieten Beratung und Unterstützung für
Betroffene, führen Präventionsarbeit durch und kooperieren mit verschiedenen Partnern und
Behörden, um effektive Lösungen zu finden. Unsere Expertise ermöglicht es uns, als verlässliches
Bindeglied zwischen Livestreamern, Content Creators, Netzwerken, Unternehmen und staatlichen
Behörden zu agieren und die bestmögliche Beratung und Betreuung zu gewährleisten.

Wir erfassen und analysieren Daten und Informationen, führen Interviews und Meetings mit
Experten, Partnern und Behörden durch und setzen Sicherheitskonzepte für Livestreaming-
Plattformen wie Twitch, Messaging-Dienste wie Discord und Soziale Medien um, um gegen Hate-
Raids vorzugehen. Wir identifizieren Sicherheitslücken in Unternehmen und entwickeln Strategien,
um schnell und präzise die richtigen Ansprechpartner zu finden, aufzuklären und Lösungsvorschläge
zu erarbeiten.

3. Zur Erreichung dieser Ziele stellt TeamKompass seine gesamte Bandbreite an Partnern, Expertise
und Erfahrungen im Bereich Hate-Raids zur Verfügung. Wir halten unser Netzwerk über Beiträge,
Videos und Tutorials auf dem neuesten Stand und schaffen so maximale Transparenz über die
Entwicklungen zum Thema. Unsere Sicherheitskonzepte werden auf unserer Homepage und unseren
Social-Media-Plattformen veröffentlicht.

Wir beraten Content Creastors, Livestreamer und Netzwerke, geben einen Gesamtüberblick über die
Thematik, führen einen Sicherheitscheck durch, erkennen bestehende Sicherheitslücken und helfen
ihnen sich mit unserem Informationsmaterial und Tutorials optimal abzusichern.

Wir beraten Betroffene von Hate-Raids und führen zu diesem Zweck Interviews mit ihnen durch, die
auch nach vorheriger Absprache aufgezeichnet werden können.

In diesen Interviews halten wir alle Daten und in welcher Tiefe sich dieser Angriff ereignet hat fest.
Hat sich dieser ausschließlich auf Social Media (Twitch) beschränkt oder fanden weitere Aktionen,
die ins Privatleben übergangen sind (Essenslieferungen, Swattings etc.) statt.

Wir stehen nach diesen Interviews weiterhin mit den Betroffenen in Kontakt, beantworten
aufkommende Fragen und stehen auch in akuten Situationen (erneuten Angriffen) als
Ansprechpartner zur Seite.

Das in den Interviews aufgezeichnete Material und zusätzliche, von den Betroffenen zur Verfügung
gestelltes Material (Aktenzeichen, Videos, Schriftstücke usw.) werden im Anschluss von uns
ausgewertet, archiviert und an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet, die mit uns
zusammenarbeiten.

Stellen wir während einer Beratung/eines Interviews fest, dass der Betroffene traumatisiert ist und
pädagogische oder therapeutische Hilfe benötigt oder diese bei uns ersucht, leiten wir diese an
unsere Partner weiter, um die bestmögliche Betreuung gewährleisten zu können.

Eines der Hauptziele von TeamKompass e.V. besteht darin den Kontakt zu großen Social Media
Plattformen aufzubauen, eine Zusammenarbeit zu fördern und dadurch eine offizielle Schnittstelle
zu bilden, die durch große Expertise und Erfahrungen aktiv, effektiv und zügig gegen Hate-Raids
vorgeht.

Wir legen großen Wert auf eine konsequente Öffentlichkeitsarbeit und kontinuierliche
Kontaktaufnahme mit potenziellen neuen Partnern, um sicherzustellen, dass unser Netzwerk
kontinuierlich wächst, und an Stärke gewinnt. Als Bindeglied zwischen gemeinnützigen Vereinen,
Netzwerken, Unternehmen und Behörden bieten wir eine ideale Verbindung, um gemeinsam
Lösungen zu entwickeln und Synergien zu schaffen.

Durch unsere Schnittstellenfunktion und den täglichen Austausch sind wir in der Lage neue und
bessere Strategien zu entwickeln, um auf allen Ebenen gegen Hate-Raids vorgehen zu können.
Gemeinsam mit unseren Partnern verfügen wir über eine derzeit einzigartige Kompetenz und sind
dadurch in der Lage, einen besonderen Mehrwert zu bieten.

Wir sind in der Lage gezielt Sicherheitslücken bei Unternehmen zu identifizieren, die von den
kriminellen Hate-Raid Gruppierungen bewusst ausgenutzt werden und bieten Ihnen professionelle
Beratung und Unterstützung.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem.
§ 26 BGB zuständig.

4. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen
eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte
für die Verwaltung anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Aufwandspauschalen festsetzen.

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

9. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften des öffentlichen Rechts, die es
unmittelbar und ausschließlich für die Bekämpfung von Hass & Hetze im Internet zu verwenden hat/
haben.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.

Der Austritt erfolgt über schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils
zum Quartalsende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur
Anhörung zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes
Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem
Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu
richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die
Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung
eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

 

§ 6 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus den ordentlichen
Mitgliedern des Vereins.

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen im Abstand von drei Jahren stattfinden und sind den
ordentlichen Mitgliedern bzw. ihren benannten Vertretern einen Monat vor dem
Versammlungstermin in elektronischer Form (per E-Mail) an die letztbenannte E-Mail-Adresse
anzukündigen.

3. Anträge der ordentlichen Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 2
Wochen vor dem Versammlungstermin mit Begründung per E-Mail an ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes gerichtet werden, um auf die Tagesordnung aufgenommen werden
zu können.

4. Die Einladung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen.
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
jederzeit vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen einberufen werden oder müssen vom
Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Viertel aller Mitglieder einberufen werden.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Belange des Vereins, sofern diese nicht zum
Aufgabenbereich des Vorstandes gehören. Insbesondere entscheidet sie über:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

b) Satzungsänderungen sowie die Änderung des Vereinszweckes,

c) Auflösung des Vereins.

 

6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

7. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Ein Mitglied kann neben
der eigenen Stimme nicht mehr als eine übertragene Stimme abgeben.

8. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse werden protokolliert und sind
vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer/von der
Protokollführerin zu unterzeichnen.

9. Außerhalb von Mitgliederversammlungen können in dringenden Angelegenheiten Beschlüsse der
Mitgliederversammlung fernschriftlich gefasst werden, sofern sich die einfache Mehrheit der
ordentlichen Mitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklärt oder sich an ihr
beteiligt. Die Zusendung der Vorlage wird durch Sendeprotokoll dokumentiert.

10. Änderungen der Satzung sowie Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen.

11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend bzw. vertreten ist.

12. Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen erneut
eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der Teilnehmer beschlussfähig ist. In der Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung ist auf
diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
und beide sind zur Einzelvertretung berechtigt.

2. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt, sofern die Mitgliederversammlung bei der
Bestellung des jeweiligen Vorstandsmitglieds nicht etwas anderes bestimmt. Sofern der Vorstand
aus zwei Personen besteht, können diese unabhängig voneinander von der Mitgliederversammlung
gewählt und abberufen werden.
Die Mitgliederversammlung muss gleichzeitig mit der Abberufung eines oder beider Vorstände einen
neuen Vorstand wählen, wenn durch die Abberufung kein Vorstand im Amt verbliebe.

3. Der Vorstand ist für eine ordnungsmäßige Führung der Vereinsgeschäfte verantwortlich. Dem
Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung fallen.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung
einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein
organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu seinen
Aufgaben gehören insbesondere:

a) Verwaltung des Vereinsvermögens,

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

c) Erstellen und Vorlage des Jahres- und Kassenberichts.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erfolgen.

2. Soweit bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden,
sind die Vorstandesmitglieder die jeweils allein vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

§ 10 Anpassungen und Änderungen der Satzung

1. Sofern vom Registergericht bzw. der zuständigen Finanzbehörde Teile der Gründungssatzung
beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, zur Behebung der Beanstandungen eine
Entscheidung über die Änderung der Satzung im Umlaufverfahren herbeizuführen.

2. Für Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von Dreiviertel
der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen erforderlich.

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12.05.2023 verabschiedet.

 

 

 

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