TeamKompass e.V. Satzung

 

Präambel

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen
Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen,
verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig
davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz,
Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

 

Satzung

TeamKompass e.V.
Wir gegen Hate-Raids
Prävention · Strategien · Public Relations

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „TeamKompass – Wir gegen Hate-Raids – Prävention · Strategien · Public Relations“ und hat seinen Sitz in Bremen.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen eingetragen werden und trägt nach Eintragung den Zusatz “e.V.”.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten und die Förderung der Kriminalprävention.
    Zur Förderung der Kriminalprävention und Vermeidung von Doxing entwickeln wir in Kooperation mit staatlichen und strafrechtlichen Behörden sowie Unternehmen z.B. Leitfäden, die aufzeigen, auf welche Art und Weise private Daten im Internet geschützt werden können und somit eine missbräuchliche Nutzung von Dritten zur Verübung von Straftaten unterbunden wird.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Aufklärung, Beratung und Entwicklung von Lösungsansätzen für: Content Creators, Livestreamer, Netzwerke, Unternehmen sowie Behörden zum Thema „Hate-Raids”, um gezielt gegen diese und die damit verbundenen kriminellen Gruppierungen im Internet vorzugehen. Der Fokus liegt hierbei auf der Livestreaming-Plattform Twitch.
  • Präventionsarbeit im Bereich Doxing.
  • Beratung und Unterstützung von Betroffenen sowie Durchführung von Sicherheitschecks.
  • Schaffung einer Schnittstellenfunktion als verlässliches Bindeglied zwischen Livestreamern, Content Creators, Netzwerken, Unternehmen und staatlichen Behörden, um effektive Lösungen zu finden.
  • Unterstützung der polizeilichen Ermittlungen.
  • Identifizierung von Sicherheitsrisiken in Unternehmen und Entwicklung von Strategien und Lösungsvorschlägen.

 

  1. Zur Erreichung dieser Ziele stellt TeamKompass seine gesamte Bandbreite an Partnern, Expertise und Erfahrungen im Bereich Hate-Raids zur Verfügung.

Insbesondere verwirklichen wir die Erreichung der Ziele durch:

  • Erstellung von Textbeiträgen, Videos und Tutorials auf unseren Social-Media-Präsenzen.
  • Veröffentlichung erstellter Sicherheitskonzepte auf unserer Homepage und Social-Media-Plattformen.
  • Aufzeichnung von (vorab abgesprochenen) Interviews mit Betroffenen, die zusammen mit sonstigen, gesammelten Beweisen wie: Nachweisen von Doxing, Essenslieferungen, Swattings, VODs und sonstigen Schriftstücken inkl. Angabe von Aktenzeichen etc., an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet werden.
  • Sämtliches, aufgenommenes Material wird auf einer DSGVO-konformen und höchsten Sicherheitsstandards ausgestatteten Cloud-Lösung archiviert.
  • Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit großen Social-Media-Plattformen etablieren, um aktiv und effektiv gegen Hate-Raids vorgehen zu können.
  1. Wir stehen nach der Beratung weiterhin mit den Betroffenen in Kontakt, beantworten aufkommende Fragen und stehen auch in akuten Situationen (erneuten Angriffen) als Ansprechpartner zur Seite.

Wir legen großen Wert auf eine konsequente Öffentlichkeitsarbeit und kontinuierliche Kontaktaufnahme mit potenziellen neuen Partnern, um sicherzustellen, dass unser Netzwerk kontinuierlich wächst, und an Stärke gewinnt.  Als Bindeglied zwischen gemeinnützigen Vereinen, Netzwerken, Unternehmen und Behörden bieten wir eine ideale Verbindung, um gemeinsam Lösungen zu entwickeln und Synergien zu schaffen.

Gemeinsam mit unseren Partnern verfügen wir über eine derzeit einzigartige Kompetenz und sind dadurch in der Lage, einen besonderen Mehrwert zu bieten.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können sich die Vorstands-mitglieder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26a ESTG

auszahlen.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem.
§ 26 BGB zuständig.

  1. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
    Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten oder die Förderung der Kriminalprävention, insbesondere für die Bekämpfung von Hass & Hetze im Internet.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.

Der Austritt erfolgt über schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

 

  • § 6 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

  • §7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen im Abstand von drei Jahren stattfinden und sind den ordentlichen Mitgliedern bzw. ihren benannten Vertretern einen Monat vor dem Versammlungstermin in elektronischer Form (per E-Mail) an die letztbenannte E-Mail-Adresse anzukündigen.3. Anträge der ordentlichen Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 2
    Wochen vor dem Versammlungstermin mit Begründung per E-Mail an ein Mitglied des
    geschäftsführenden Vorstandes gerichtet werden, um auf die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.
  3. Die Einladung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen.

Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen einberufen werden oder müssen vom Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Viertel aller Mitglieder einberufen werden.

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Belange des Vereins, sofern diese nicht zum Aufgabenbereich des Vorstandes gehören. Insbesondere entscheidet sie über:
  2. a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  3. b) Satzungsänderungen sowie die Änderung des Vereinszweckes,
  4. c) Auflösung des Vereins.Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  5. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Ein Mitglied kann neben der eigenen Stimme nicht mehr als eine übertragene Stimme abgeben.
  6. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse werden protokolliert und sind vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen.
  7. Außerhalb von Mitgliederversammlungen können in dringenden Angelegenheiten Beschlüsse der Mitgliederversammlung fernschriftlich gefasst werden, sofern sich die einfache Mehrheit der ordentlichen Mitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklärt oder sich an ihr beteiligt. Die Zusendung der Vorlage wird durch Sendeprotokoll dokumentiert.
  8. Änderungen der Satzung sowie Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen Stimmen.11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist.12. Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. In der Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und beide sind zur Einzelvertretung berechtigt.

  1. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt, sofern die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des jeweiligen Vorstandsmitglieds nicht etwas anderes bestimmt. Sofern der Vorstand aus zwei Personen besteht, können diese unabhängig voneinander von der Mitgliederversammlung gewählt und abberufen werden.
    Die Mitgliederversammlung muss gleichzeitig mit der Abberufung eines oder beider Vorstände einen neuen Vorstand wählen, wenn durch die Abberufung kein Vorstand im Amt verbliebe.3. Der Vorstand ist für eine ordnungsmäßige Führung der Vereinsgeschäfte verantwortlich. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  3. a) Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  5. c) Erstellen und Vorlage des Jahres- und Kassenberichts.

 

  • § 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von

drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erfolgen.

  1. Soweit bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden,

sind die Vorstandesmitglieder die jeweils allein vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

§ 10 Anpassungen und Änderungen der Satzung

  1. Sofern vom Registergericht bzw. der zuständigen Finanzbehörde Teile der Gründungssatzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, zur Behebung der Beanstandungen eine Entscheidung über die Änderung der Satzung im Umlaufverfahren herbeizuführen.
  2. Für Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von Dreiviertel der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen erforderlich.

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12.05.2023 verabschiedet und per Satzungsänderung durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung am 14.06.2024 angepasst.

 

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